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Ratgeber

Balkonkraftwerk als Mieter – Rechte in Hessen (BGB §554)

Als Mieter in Hessen haben Sie seit der Reform des BGB §554 (2024) einen Anspruch auf Zustimmung Ihres Vermieters zur Installation eines Balkonkraftwerks.

BGB §554 – Reform 2024

Seit 2024 zählen Stecker-Solargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach BGB §554. Das bedeutet:

  • Mieter haben einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters
  • Der Vermieter darf nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Denkmalschutz, Statik)
  • Die WEG-Reform gibt Wohnungseigentümern den gleichen Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft

So gehen Sie vor

  1. Vermieter schriftlich informieren – formlose Mitteilung mit technischen Details
  2. Technische Details mitteilen: Modell, Leistung, Montageart, Gewicht
  3. Angemessene Frist setzen (empfohlen: 4 Wochen)
  4. Bei unbegründeter Ablehnung: Mieterverein kontaktieren

Vermieter darf:

  • Zumutbare Montagevorgaben machen
  • Nachweis der fachgerechten Installation verlangen
  • Rückbau bei Auszug verlangen

Vermieter darf NICHT:

  • Ohne wichtigen Grund ablehnen
  • Unverhältnismäßige Auflagen stellen
  • Mieterhöhung wegen Balkonkraftwerk
  • Kündigung androhen

Wichtige Hinweise

  • Fassadenveränderungen (Bohren, etc.) bedürfen weiterhin besonderer Zustimmung
  • Versicherung: Private Haftpflicht deckt Balkonkraftwerke meist ab – Versicherer informieren
  • Rückbau: Bei Auszug muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden

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Häufige Fragen

Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Seit der BGB-Reform 2024 (§554) haben Mieter einen Anspruch auf Zustimmung. Der Vermieter darf nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Statik).

Muss ich den Vermieter informieren?

Ja, Sie müssen den Vermieter schriftlich um Zustimmung bitten. Er muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten.

Gilt das auch für WEG-Eigentümer?

Ja, die WEG-Reform 2024 gibt Wohnungseigentümern ebenfalls einen Anspruch auf Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.